TEX-PRINT v.d., Továrenská 1066, 900 61 Gajary, Slovakia
Die ID-Nummer: 35 802 987 ID MWST: SK 2020207838
Handelsgesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Kreisgerichtes Bratislava 1, Abt.: Dr, Einlage Nr.: 479/B

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten, die mit Produktion und Lieferung von bestellt Ware (weiter nur „Ware") verbunden sind. Der Auftragnehmer führt die Herstellung der Ware aus und gewährleistet die Warenlieferung an den Auftraggeber aufgrund des jeweiligen Werksvertrags oder einer bestätigten Bestellung (weiter nur „Vertrag") und anhand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen untrennbaren Teil des Vertrags bilden.

I. VERTRAGSABSCHLUSS
1. Der Auftraggeber bestellt bei dem Auftragnehmer anhand einer schriftlichen Bestellung die Herstellung und Auslieferung konkreter Ware, die nach der Sorte, Qualität, Menge (d.h. Auflage), Ausfertigung, Verpackung und Preis spezifiziert wird. Der Auftraggeber gewährt auch weitere erforderliche Angaben, wie z.B. Grösse, Grafikdaten, andere Spezifikationen, sowie auch alle weiteren Informationen, die für die Herstellung des Produkts erforderlich sind.
2. Der Auftraggeber bestimmt die Qualitätsanforderungen schriftlich im Voraus und belegt sie mit einem Muster, einer Ansicht oder einer detaillierten Beschreibung.
3. Gemeinsam mit der Bestellung übergibt der Auftraggeber Daten im PDF-Format, jpg Format (in am besten Qualität), cdr, ai, eps (Entsprechend der bestimmten Art der bestellten Ware) und im Bedarfsfall auch Produktbeispiel.
4. Die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Produktbeispiel gelten als genehmigte Daten.
5. In der Bestellung führt der Auftraggeber auch die Lieferzeit an, in welcher er die Lieferung der
bestellten Ware anfordert. Durch Konsens der Vertragsparteien (in der Regel schriftliche Unterfertigung der Bestellung oder vorausgesetzt, fehlerfreie Dokumente) entsteht für den Auftragnehmer die Pflicht, die bestellte Ware in der Vertragsfrist herzustellen und zu liefern, und für den Auftraggeber wiederum, dem Auftragnehmer ordnungsgemäß und rechtzeitig den vereinbarten Preis zu zahlen und das Werk abzunehmen. Wenn im Vertrag eine Anzahlung auf den Preis oder seinen Teil abgemacht ist, beginnt die Lieferzeit erst ab dem nächsten Tag nach der Anzahlung. Werden die Druckvorlagen nicht gemäß den Auftragserteilungsbedingungen eingereicht, läuft die Lieferzeit erst ab dem nächsten Tag nach der Übernahme
der fehlerfreien Unterlagen. Der Auftraggeber erklärt verantwortungsvoll, dass die gewährten Druckvorlagen an keiner Rechtsmangel leiden und Urheberrechte, sowie auch sonstige Rechte geistigen Eigentums, bereinigt sind.

II. ERFÜLLUNG DER VERBINDLICHKEIT
1. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, die Ware zu liefern, ist am Tag der Warenübergabe im Sitz des Auftraggebers erfüllt. Ab diesem Tag geht die Verantwortung für jegliche Schäden an der Ware auf den Auftraggeber über.
2. Die Ware ist zur Übergabe an den Auftraggeber an dem vereinbarten Termin der Ausfertigung bereit. Ab dieser Zeit kann der Käufer die Ware persönlich auf unserer Adresse täglich von 8:00 bis 16:00 Uhr. Auf Wunsch des Käufers verpacken wir die Ware und schicken sie über den Transportdienst GLS oder UPS oder per Post. Den Transportpreis verrechnen wir nach der aktuellen Preisliste des Beförderers. Wir tragen keine Verantwortung für Schaden oder Verzug infolge der Schuld des Beförderers. Der Auftraggeber sollte die Ware bei der Übernahme im eigenen Interesse kontrollieren und feststellen, ob während des Transportes keine Beschädigung verursacht wurde, die er dem Beförderer sofort mitteilt. Sonst ist er dem Risiko ausgestellt, dass der Beförderer eine spätere Reklamation nicht anerkennt. Übernimmt der Auftraggeber die bestellte Ware nicht mal nach einer Aufforderung nicht, macht der Auftragnehmer und schickt eine Rechnung für die bestellte Ware erhöht um Kosten des Verkäufers durch Nichtübernahme der Ware.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware an dem vereinbarten Tag zu übernehmen. Geschieht dies nicht, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% für jeden (auch angebrochenen) Tag der Verzögerung, maximal aber bis 5% des Warenwertes. Übernimmt der Auftraggeber die gelieferte Ware nicht binnen 30 Tagen, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag wegen einer wesentlichen Verletzung der Vertragsbedingungen seitens des Auftraggebers zurücktreten. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Schadensersatz und auf Erstattung der Lagerkosten in üblicher Höhe bleibt unberührt.
4. Die Ware wird nach besten qualitativen Ergebnissen produziert. Die Toleranz der Masse, Farbton und mechanisch-physikalischen Werte ist durch den technologischen Vorgang der Verarbeitung des Materials gegeben und beträgt +/-5%. Die Ware mit dieser Abweichung ist ohne Mängel und darauf bezieht sich keine Reklamationsmöglichkeit.
5. Das Eigentumsrecht an der Ware geht auf den Auftraggeber erst nach der vollen Bezahlung des Preises über. Tag der Bezahlung ist der Tag der Gutschrift des Preises auf dem Konto des Auftragnehmers.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf allen Ausfertigungen des Begleitscheines den tatsächlichen Tag der Warenübernahme anzugeben sowie seine leserliche Unterschrift oder die eines berechtigten Vertreters anzufügen.

III. WERKPREIS
1. Die Höhe der Ware angeführt in Preisangeboten ist für uns 1 Monat verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist ist dieser Preis ein Orientierungspreis und unsererseits unverbindlich.
2. Die Preisvereinbarung bildet einen Teil des Vertrages und wird durch Konsens der Vertragsparteien (in der Regel durch die Unterfertigung der Bestellbestätigung seitens des Auftragnehmers oder durch Übernahme der fehlerfreien Druckvorlagen) geschlossen. Zum Preis wird die Mehrwertsteuer (MwSt) in gültiger gesetzlicher Höhe hinzugerechnet.
3. Im Falle einer Preiserhöhung der mit dem Auftrag zusammenhängenden Eingangsmaterialien des Auftragnehmers (insbesondere Papier, Farbe, usw.) bzw. sonstiger mit dem Auftrag zusammenhängender Kosten (z.B. Treibstoffpreise) behält sich der Auftragnehmer vor, den Werkpreis aliquot zu erhöhen.
4. Schlägt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich der vertraglichen Leistungen vor, so behält sich der Auftragnehmer vor, die Leistung zu unterbrechen, bis zwischen den Vertragsparteien ein aus der vorgeschlagenen Änderung folgender Konsens hergestellt wird, insbesondere über den neuen Werkpreis und die neue Leistungszeit. Der
Auftraggeber verpflichtet sich gleichzeitig, dem Auftragnehmer die Kosten zu erstatten, die diesem durch den Änderungsvorschlag entstanden sind. Kommt es zu keinem Konsens über die Vertragsänderung, so verlängert sich die ursprünglich vereinbarte Leistungszeit um den Zeitraum, während dessen die Vertragsleistung gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes unterbrochen war.
5. Der Werkpreis enthält nicht Verpackungen, Packtätigkeiten, Handhabung, Handhabungsmittel, Sicherungsmittel, Transportkosten, Versicherungen, Lagerkosten, und auch keine ähnlichen Kosten, sofern nicht zwischen den Parteien anders vereinbart.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Wenn es im Vertrag nicht anders vereinbart ist, so entsteht dem Auftragnehmer der Anspruch auf die Zahlung des Preises nach Erfüllung seiner Verpflichtung, die gefertigte Ware an den Auftraggeber zu liefern. Die Zahlung des Preises oder seines Teils erfolgt auf Grund einer vom Auftragnehmer ausgestellten Rechnung mit den Anforderungen an einen Steuerbeleg, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber übersendet. Die Fälligkeit des Preises und die Zahlungsart werden im Vertrag vereinbart bzw. in der Rechnung vermerkt.
2. Verspätet sich der Auftraggeber mit Zahlung des Preises oder seines Teiles, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die weitere Produktion und Expedition einzustellen.
3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Art der Bezahlung der Werklohne zu bestimmen, und zwar nach den Folgenden Regeln:
- in bar - bei persönlicher Übernahme der bestellten Ware bezahlt der Auftraggeber den vollen Preis der Ware (inkl. MWSt.).
- für Anzahlungsrechnung - Nach Unterzeichnung des Kaufvertrages von beiden Vertragsparteien stellt der Auftragnehmer eine Anzahlungsrechnung und schickt sie an den Auftraggeber in der vereinbarten Höhe des fakturierten Betrages inkl. MWSt.. Der Auftraggeber bezahlt die Rechnung im Fälligkeitstermin, welcher auf der Rechnung angeführt ist. Nach der Ausfertigung der bestellten Ware übernimmt der Auftraggeber die Ware und der Auftragnehmer stellt die Abrechnungsrechnung.
- auf der Rechnung - nur bei guter bisheriger Geschäftszusammenarbeit und Bezahlung aller Verpflichtungen in der Fälligkeitsfrist. Die Fälligkeitsfrist ist 14 Tage.
4. Eine Zurückbehaltung des Werkpreises durch den Auftraggeber (insbesondere mit Hinweis auf ein Reklamationsverfahren), einseitige Aufrechnungen und andere Methoden der einseitigen Zahlungsminderungen durch den Auftraggeber sind nicht zulässig.
5. Bei der Fakturierung an eine ausländische Firma mit dem Sitz in einem EU Land kann man die Rechnung ohne MWSt. ausstellen, falls dem Auftraggeber eine Steueridentifikationsnummer (z.B. ATU, CZ, DE) zugeteilt wurde. Im Gegenfall wird der Betrag um MWSt. erhöht.

V. REKLAMATIONSBEDINGUNGEN
1. Die Reklamation wird durch Reklamationsbrief geltend gemacht. Der Reklamationsbrief muss die Identifikation des Auftraggebers, zumindest anhand seines Handelsnamens, Sitzes und seiner Identifikationsnummer, Bezeichnung der reklamierten Ware, Nummer des jeweiligen Lieferscheines, Rechnungsnummer, die reklamierte Menge, den Gesamtpreis der Ware und den reklamierten Teil davon, den Tag der Warenübernahme, eine ausführliche Beschreibung der jeweiligen Mängel und den Vorschlag einer Reklamationserledigung beinhalten. Auf Anforderung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, am Sitz des Auftragnehmers tatsächlich ein angemessenes Muster der reklamierten Ware vorzulegen (in der Regel 0,05% der Auflage des betreffenden Auftrags). Dem Reklamationsbrief fügt der Auftraggeber auch die Lieferscheine bei.
2. Falls der Auftraggeber die Qualität des Werks reklamiert, so ist diese Reklamation nur dann berechtigt, wenn bei einer zufälligen Kontrolle der Auflage, bei der ein beauftragter Vertreter des Auftragnehmers anwesend sein muss, mehr als 5 % Produkte mit dem selben Mangel gefunden werden.
3. Eventuelle Mängel, die bei der Übernahme offensichtlich sind, muss der Auftraggeber oder sein berechtigter Vertreter sofort bei der Übernahme der Ware reklamieren und zwar ausschließlich durch einen ordentlich ausgestellten Reklamationsbrief, der dem Auftragnehmer zugesandt wird. Der Auftragnehmer verwirklicht das Reklamationsverfahren einschließlich der Reklamationserledigung binnen 30 Tagen nach Übernahme des Reklamationsbriefes. Eine Reklamation von offensichtlichen Mängeln, die auf Grund der Vernachlässigung der Pflicht des Auftraggebers zur ordnungs- und zeitgemäßen Prüfung des Werks bei Übernahme nicht entdeckt wurden, werden nicht anerkannt.
4. Stellt der Auftraggeber einen verdeckten Mangel erst nach der Warenübernahme fest, informiert er den Auftragnehmer davon ohne unnötigen Verzug durch einen ordentlich ausgestellten Reklamationsbrief, den er dem Auftragnehmer spätestens binnen 15 Tagen nach der Warenübernahme zusendet, andernfalls erlischt sein Recht, die Ware zu reklamieren. Der Auftragnehmer führt das Reklamationsverfahren einschließlich der Reklamationserledigung binnen 30 Tagen nach der Übernahme des Reklamationsbriefes durch.
5. Im Falle einer berechtigten Reklamation seitens des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer ohne unnötigen Verzug eine Gutschrift aus. Die Ausstellung einer Gutschrift ist davon abhängig, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer alle Zahlungsverpflichtungen ordentlich und rechtzeitig erfüllt. Wird die Gutschrift seitens des Auftragnehmers nicht ausgestellt, erledigt er die Reklamation auf eine andere gesetzliche Weise nach seiner Wahl.
6. Der Auftragnehmer ist nicht für Mängel verantwortlich, mit denen er den Auftraggeber vorher bekannt gemacht hat, oder auf die er dem Auftraggeber eine Preissenkung gewährt hatte.
7. Der Auftragnehmer haftet auf keinen Fall für Schäden, Mängel der Ware, mit welcher unsachgemäß manipuliert wurde, auf eine unangemessene Art angewendet wurde, ihre Beschädigung ist der Anwendungszeit entsprechend, für Schäden durch ungeeignete Anbringung, Wirkung der ungeeigneten Wetterbedingungen oder nicht standardmäßige Konfektionsbearbeitung auf Wunsch des Käufers.

VI. VERTRAGSSTRAFEN UND SCHADENERSATZ
1. Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer hindert, seine Pflicht zu erfüllen, oder ihm die Erfüllung auf eine andere Weise nicht ermöglicht, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer den entstandenen Schaden und entgangenen Gewinn in voller Höhe zu ersetzen.
2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, einen Schaden zu ersetzen, falls die Verletzung der Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis durch Umstände entstanden ist, die eine Haftung nach den geltenden Rechtsvorschriften ausschließen (insbesondere höhere Gewalt - z.B. Streik, Hochwasser, Überflutung, Gewitter, Erdbeben, Sturm, Eisglätte, andere Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsgefahr, anderer bewaffneter Konflikt oder Gefahr eines solchen, Aufstände, Demonstrationen, Verkehrsbehinderungen, Verkehrsunfall, Feuer, Sabotage und terroristischer Angriff bzw. Gefahr eines solchen, Explosion, Natur- oder andere Katastrophe, Regierungsakt, Akt der Europäischen Union oder internationaler Art, Zerstörung oder Beschädigung der Herstellungsstraße des Auftragnehmers oder eines seiner Subunternehmer, Lieferstörung, Änderung der Zoll- und Steuervorschriften, Import-/Exportquoten, Export-/Importverbot, Gas-, Strom-, oder sonstiger Energieausfall, sowie auch beliebige andere Gründe, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen kann und die geeignet sind, die Werkleistung zu beeinträchtigen, usw.)
3. Entsteht ein Schaden am Leistungsgegenstand, der seinen Ursprung im Transport hat, so haftet der Auftragnehmer hierfür - falls seine Haftung im betreffenden Fall in Frage kommt - höchstens bis zur Höhe des niedrigsten Limits gemäß CMR, maximal jedoch bis zur Höhe, die der Auftragnehmer vom Transporteur oder einer anderen ähnlichen Person tatsächlich beitreiben kann.
4. Vergütet der Auftraggeber die Summe oder ihren Teil nicht ordentlich und rechtzeitig, hat der Auftragnehmer Anspruch gegen den Auftraggeber nicht nur auf gesetzliche Verzugszinsen, die nach dem gültigen Recht der Slowakischen Republik errechnet wurden, sondern auch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der Schuldsumme für jeden, auch angebrochenen Verzugstag. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Schadensersatz bleibt von der Vertragsstrafe unberührt.

VII. SPEZIELLE VEREINBARUNGEN
1. Wird der Warentransport in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union vom Auftraggeber selbst durchgeführt, bzw. stellt der Auftraggeber den Transport durch eine andere Person sicher, so ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer ein Abfertigungspapier oder Dokument über den Versand zuzustellen, in dem der Bestimmungsort oder die schriftliche Erklärung des Auftraggebers, dass die Ware in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert wurde, angegeben wird.
2. Im Fall, dass der Auftraggeber die Verpflichtung gemäß Art. VII Punkt 1. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt, verpflichtet er sich, dem Auftragnehmer den durch die Nachversteuerung der Ware entstandenen Schaden im Sinne der Bestimmung § 43 Abs. 8 Gesetz Nr. 222/2004 MwStG in der Fassung späterer Vorschriften zu ersetzen.

VIII. GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, dass er keine Informationen geschäftlicher oder technischer Art oder betreffend die Produktion, die mit dem Vertragsgegenstand zusammenhängen, Dritten überlässt. Jede solche Information wird ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags verwendet und wird unter Androhung verschuldensunabhängiger Haftung für
Schäden, andere Beeinträchtigungen, oder unlautere Wettbewerbshandlungen überlassen.
2. Einem Dritten, der an der Erfüllung des Vertrags beteiligt ist, wird das Geschäftsgeheimnis nur in solchem Umfang bekannt gemacht, der für die Erfüllung seiner Pflichten bei der Vertragserfüllung unvermeidlich ist.
3. Der Auftragnehmer behält sich vor, Geschäftsgeheimnisse verbundenen Personen zu gewähren, insbesondere Personen, an denen er einen Geschäftsanteil hält oder die an ihm einen Geschäftsanteil halten.
4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Druckvorlagen, Daten oder Datenträger, Siebe, Papiere usw. nach der Durchführung des
Auftrags aufzubewahren, es sei denn, es gibt eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Druckvorlagen erlischt, falls der Auftraggeber die dafür verrechneten Kosten nicht in der dafür gesetzten Frist erstattet.
5. Der Auftraggeber kauft binnen 30 Tagen nach der Beendigung der Vertragsbeziehung oder nach Änderung der technischen Spezifikation, bzw. nach der Einschränkung des Umfangs der ursprünglich vereinbarten Leistung dem Auftraggeber das Material ab, das im Lager des Auftraggebers verblieben ist und zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes bestimmt war. Der Einheitspreis für den Rückkauf des Materials ist gleich dem Einheitspreis des Materials der zuletzt realisierten Bestellung; wenn noch keine Bestellung realisiert wurde, ist der Einkaufspreis ausschlaggebend. Dieser Preis ist bis zum 14. Tag nach Beendigung der Vertragsbeziehung oder nach Änderung der technischen Spezifikation, bzw. nach Einschränkung des Umfanges der ursprünglich vereinbarten Leistung fällig. Der Auftraggeber kann seine Pflicht des Materialrückkaufs auch mittels eines Dritten erfüllen.
6. Verhältnisse, die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Vertrag nicht regeln, unterliegen dem Recht der Slowakischen Republik.
7. Alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, einschließlich von Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages, seine Auslegung oder Aufhebung, werden zunächst im Wege des Vergleichs geregelt. Falls im Vergleichsweg keine Lösung gefunden wird, werden alle Streitigkeiten von den zuständigen Gerichten der Slowakischen Republik entschieden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wirksam ab 01.Februar 2012.